Heike Regina Nirschl
Ihr Karrierecoach
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Heike Regina Nirschl
Kaltenecker Straße 35
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by Christine Lang
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Quellen:
http://e-recht24.de
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§ 1 (Geltungsbereich)
(1) Diese allgemeinen Beratungs- u. Coachingbedingungen gelten für Verträge, deren Gegenstand die Erteilung von Rat, Coaching und Auskünften durch den Auftragnehmer an den Auftraggeber bei der
Planung, Vorbereitung und Durchführung unternehmerischer oder fachlicher Entscheidungen und Vorhaben, insbesondere im Bereich der Unternehmens- und Personalberatung, ist.
(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden nur Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 2 (Vertragsgegenstand; Leistungsumfang)
(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte, im Vertrag bezeichnete Beratungs- und Coachingtätigkeit, nicht die Erzielung eines bestimmten wirtschaftlichen Erfolges oder die Erstellung von
Gutachten oder anderen Werken. Die Leistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und
gegenüber dem Auftraggeber erläutert sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.
(2) Auf Verlangen des Auftraggebers gibt der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung bzw. legt nach Ausführung des Auftrags Rechenschaft ab durch einen schriftlichen oder
textlichen Bericht, der den wesentlichen Inhalt von Ablauf und Ergebnis des Coachings und der Beratung wiedergeben soll. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden, schriftlichen oder textlichen
Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden.
(3) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, in den Erhebungen und Analysen die Situation des Auftraggebers im Hinblick auf die Fragestellung möglichst richtig und vollständig wiederzugeben. Von
Dritten oder vom Auftraggeber gelieferte Daten, Angaben und Informationen werden nur auf Plausibilität überprüft. Die Darstellung der Empfehlungen erfolgt in verständlicher und nachvollziehbarer
Weise.
§ 3 (Leistungsänderungen; Schriftform)
(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des
Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist.
(2) Soweit sich die Prüfung der Änderungsmöglichkeiten oder die Realisierung der gewünschten Änderungen auf die Vertragsbedingungen auswirken, insbesondere auf den Aufwand des Auftragnehmers oder
den Zeitplan, vereinbaren die Parteien eine angemessene Anpassung der Vertragsbedingungen, insbesondere eine Erhöhung der Vergütung und Verschiebung der Termine. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, führt der Auftragnehmer in diesem Fall bis zur Vertragsanpassung die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.
(3) Ist eine umfangreiche Prüfung des Mehraufwandes notwendig, kann der Auftragnehmer eine gesonderte Beauftragung hierzu verlangen.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform oder der Textform.
§ 4 (Schweigepflicht; Datenschutz)
(1) Der Auftragnehmer ist zeitlich unbegrenzt verpflichtet, über alle als vertraulich bezeichneten Informationen oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers, die ihm im Zusammenhang
mit dem Auftrag bekannt werden, Stillschweigen zu wahren. Diese Pflicht erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind oder ihrer Bedeutung nach keiner
Geheimhaltung bedürfen. Sie gilt auch nicht, soweit sie in einem staatlichen Verfahren oder zur Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem Auftragsverhältnis offengelegt werden müssen. Die
Weitergabe an nicht mit der Durchführung des Auftrags beschäftigte Dritte darf nur mit schriftlicher Einwilligung des Auftraggebers erfolgen.
(3) Der Auftragnehmer ist befugt, im Rahmen der Zweckbestimmung des Auftrags die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen zu verarbeiten oder durch
Dritte verarbeiten zu lassen.
§ 5 (Mitwirkungspflichten des Auftraggebers)
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer nach Kräften zu unterstützen und alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er
alle für die Auftragsdurchführung notwendigen oder bedeutsamen Unterlagen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
(2) Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich oder
textlich zu bestätigen.
§ 6 (Vergütung; Zahlungsbedingungen; Aufrechnung)
(1) Das Entgelt für die Dienste des Auftragnehmers wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet (Zeithonorar) oder als Festpreis schriftlich vereinbart. Sofern nicht anders
vereinbart, hat der Auftragnehmer neben der Honorarforderung Anspruch auf Ersatz der Auslagen. Einzelheiten der Zahlungsweise sind im Vertrag geregelt.
(2) Soweit bei längerfristigen Verträgen nach Aufwand abgerechnet wird, gilt die jeweils aktuelle Preisliste des Auftragnehmers. Diese ist dem Auftraggeber in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 2
Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer jeweils zur Verfügung zu stellen. Bei Verträgen, die im letzten Quartal abgeschlossen werden, gelten die vereinbarten Preise
auch für das folgende Jahr. Übersteigt die Preisänderung die marktüblichen Preise nicht nur unerheblich, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen; § 627 BGB bleibt unberührt.
(3) Alle Forderungen werden mit Rechnungstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist allen Preisangaben hinzuzurechnen und in den Rechnungen gesondert
auszuweisen.
(4) Mehrere Auftraggeber (natürliche und/oder juristische Personen) haften gesamtschuldnerisch.
(5) Eine Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers auf Vergütung und Auslagenersatz ist nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zulässig.
§ 7 (Haftung)
(1) Der Auftragnehmer haftet durch von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen durch leichte Fahrlässigkeit (mit-)verursachte Schäden nur, wenn und soweit diese auf der
Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
Im übrigen haftet der Auftragnehmer nur für Schäden, wenn und soweit sie von ihm, seinem gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden
sind. Dabei beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers stets auf solche Schäden, mit denen er vernünftigerweise rechnen musste. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für schuldhafte
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien.
(2) Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf maximal 250.000 EUR begrenzt. Als einzelner Schadensfall gilt die Summe der Schadensersatzansprüche aller Anspruchsberechtigen, die sich
aus einer Einzelnen, zeitlich zusammenhängend erbrachten, abgrenzbaren und insoweit einheitlichen Leistung ergibt. Bei Vorhersehbarkeit eines wesentlich höheren Schadensrisikos ist der
Auftragnehmer verpflichtet, dem Auftraggeber eine höhere Haftungssumme anzubieten, wobei er seine Vergütung entsprechend anpassen kann.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für die unsachgemäße Anwendung oder Umsetzung der im Rahmen der Leistungen oder in den Arbeitsunterlagen enthaltenen Empfehlungen durch den
Auftraggeber.
(4) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer können nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden, nachdem der Auftraggeber von dem Schaden und von dem
anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, in jedem Fall aber in 5 Jahren ab Anspruchsentstehung. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht
in Fällen von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Arglist. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.
§ 8 (Schutz des geistigen Eigentums)
(1) Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen des Auftrags vom Auftragnehmer gefertigten Berichte, Organisationspläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc. nur für
die vertraglich vereinbarten Zwecke verwandt und nicht ohne ausdrückliche Zustimmung im Einzelfall vervielfältigt, bearbeitet, übersetzt, nachgedruckt, weitergegeben oder
verbreitet werden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Soweit Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Auftragnehmer Urheber. Der Auftraggeber erhält in diesen Fällen das nur durch Absatz 1 Satz 1 eingeschränkte, im übrigen zeitlich
und örtlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und nicht übertragbare Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen.
§ 9 (Treuepflicht)
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie informieren sich unverzüglich wechselseitig über alle Umstände, die im Verlauf der Projektausführung auftreten und die Bearbeitung
nicht nur unerheblich beeinflussen können.
§ 10 (Höhere Gewalt)
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, berechtigen die jeweilige Partei, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und
eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die Parteien
teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
§ 11 (Kündigung)
Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann der Auftrag durch den Auftraggeber jederzeit, durch den Auftragnehmer mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Text- oder Schriftform gekündigt
werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unbenommen.
§ 12 (Zurückbehaltungsrecht; Aufbewahrung von Unterlagen)
(1) Bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen hat der Auftragnehmer an den ihm überlassenen Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausübung aber treuwidrig ist, wenn die
Zurückbehaltung dem Auftraggeber einen unverhältnismäßig hohen, bei Abwägung beider Interessen nicht zu rechtfertigenden Schaden zufügen würde. Das Zurückbehaltungsrecht gilt zudem nicht bei
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen.
(2) Nach Ausgleich seiner Ansprüche aus dem Vertrag hat der Auftragnehmer alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihm aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat.
Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien und für einfache Abschriften bzw. Dateien der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen,
Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
(3) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt sechs Monate nach Zustellung der schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im übrigen drei Jahre, bei gem. § 12 Abs. 1
zurückbehaltenen Unterlagen fünf Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§ 13 (Sonstiges)
(1) Rechte aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftragnehmer dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abgetreten werden.
(2) Für alle Ansprüche aus dem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern
der Auftrag von einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder von einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen erteilt wurde.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages bedürfen der Schrift- oder Textform und müssen als solche ausdrücklich gekennzeichnet sein. § 3 Abs. 4 bleibt unberührt.
Heike Regina Nirschl
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